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In der heutigen Zeit ist nahezu alles über das Internet möglich. Auch das Shoppen gehört zu einer beliebten Tätigkeit von Internetnutzern. Die Vorteile scheinen klar und deutlich: Es ist bequem und im Vergleich zum normalen Einkauf im Geschäft anscheinend auch gar nicht teurer. Die Anbieter locken mit Wörtern wie „gratis“ und „kostenlos“ und schreiben die Bedingungen für einen kostenlosen Versand zum Beispiel erst ins Kleingedruckte. Weil hinter diesem Vorgehen regelrechte Abzockmaschen stecken, denen der Verbraucher sich hilflos ausgeliefert sieht, hat das Bundesjustizministerium jetzt mit einem Gesetzesentwurf reagiert, der die Rechte der Verbraucher stärken soll.
Dieser enthält, dass Kunden von Online-Shops künftig ausdrücklicher auf den Endpreis und die dazu führende Kostenaufstellung hingewiesen werden sollen, bevor sie einen Kauf abschließen. Der Nutzer soll in Form eines „Online-Buttons“ die Möglichkeit bekommen, die finanziellen Folgen vor Inkrafttreten eines Kaufvertrags besser einschätzen zu können. Erst wenn dieser Button angeklickt wird, kommt der Kaufvertrag zustande. Der Anbieter muss den Kunden also vorab über folgende Punkte informieren:
1) Gesamtpreis inklusive aller Preisbestandteile, wenn das nicht möglich ist, muss der Verbraucher durch die Angabe einer Berechnungsgrundlage erkennen können, wie sich der Preis letztendlich zusammensetzen wird
2) Liefer- und Versandkosten
3) falls ein Vertrag zustande kommt, muss über die Mindestlaufzeit und eine eventuell mögliche automatische Vertragsverlängerung informiert werden
Wenn der Bundestag diesem Gesetzesentwurf zustimmt, kann das neue Gesetz schon ab Ende diesen Jahres in Kraft treten. Dann muss der Bestellvorgang also darauf ausgerichtet werden, dass der Kunde den Kaufvertrag erst abschließen kann, wenn er die oben genannten Punkte nachweislich durch das Anklicken eines Buttons zur Kenntnis genommen hat. Wer vor dieser neuen Regelung bereits zum Opfer von Internetbetrügereien geworden ist, kann sich an Verbraucherzentralen wenden.
Dieser enthält, dass Kunden von Online-Shops künftig ausdrücklicher auf den Endpreis und die dazu führende Kostenaufstellung hingewiesen werden sollen, bevor sie einen Kauf abschließen. Der Nutzer soll in Form eines „Online-Buttons“ die Möglichkeit bekommen, die finanziellen Folgen vor Inkrafttreten eines Kaufvertrags besser einschätzen zu können. Erst wenn dieser Button angeklickt wird, kommt der Kaufvertrag zustande. Der Anbieter muss den Kunden also vorab über folgende Punkte informieren:
1) Gesamtpreis inklusive aller Preisbestandteile, wenn das nicht möglich ist, muss der Verbraucher durch die Angabe einer Berechnungsgrundlage erkennen können, wie sich der Preis letztendlich zusammensetzen wird
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3) falls ein Vertrag zustande kommt, muss über die Mindestlaufzeit und eine eventuell mögliche automatische Vertragsverlängerung informiert werden
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