Wer neben dem Studium arbeitet und dort genug verdient ist wie jeder andere Arbeitnehmer steuerpflichtig. Allerdings lassen sich die Studienkosten teilweise sogar nachträglich von der Steuer absetzen. Zu den Studienkosten zählen neben den Studiengebühren auch alle anderen unmittelbar relevanten Kosten des Studiums, wie die für Fachbücher, Fahrtkosten, Computerkauf, etc.
Auch wenn Studienkosten mittlerweile nicht mehr als Werbungskosten zählen, gibt es alternative Möglichkeiten sie steuerlich abzusetzen. Studienkosten zählen jetzt zu Sonderausgaben und sind mit maximal 4 000 € in dem Jahr, in dem sie aufgewendet wurden absetzbar. Das heißt, für alle die weniger als 7 664 € im Jahr verdienen oder ihr Studium von ihren Eltern finanziert bekommen sind die Studiengebühren nicht als Sonderkosten steuerlich absetzbar.
Des Weiteren besteht die Möglichkeit die Studienkosten einfach als Werbungskosten zu deklarieren und nach der darauffolgenden Ablehnung des Finanzamts mit Verweis auf die folgenden Verfahren (Aktenzeichen: VI R 79/06, VI R 6/07, VI R 14/07, VI R 31/07, VI R 49/07) Einspruch einzulegen. Denn solange die Verfahren nicht abgeschlossen sind ruht der Einspruch, werden sie jedoch später zugunsten der Studenten entschieden liegt dem Finanzamt ihre Steuererklärung bereits vor. Jedoch muss man sich entweder für den Sonderkosten- oder den Werbungskostenweg entscheiden, beides geht nicht.
Auch wenn Studienkosten mittlerweile nicht mehr als Werbungskosten zählen, gibt es alternative Möglichkeiten sie steuerlich abzusetzen. Studienkosten zählen jetzt zu Sonderausgaben und sind mit maximal 4 000 € in dem Jahr, in dem sie aufgewendet wurden absetzbar. Das heißt, für alle die weniger als 7 664 € im Jahr verdienen oder ihr Studium von ihren Eltern finanziert bekommen sind die Studiengebühren nicht als Sonderkosten steuerlich absetzbar.
Des Weiteren besteht die Möglichkeit die Studienkosten einfach als Werbungskosten zu deklarieren und nach der darauffolgenden Ablehnung des Finanzamts mit Verweis auf die folgenden Verfahren (Aktenzeichen: VI R 79/06, VI R 6/07, VI R 14/07, VI R 31/07, VI R 49/07) Einspruch einzulegen. Denn solange die Verfahren nicht abgeschlossen sind ruht der Einspruch, werden sie jedoch später zugunsten der Studenten entschieden liegt dem Finanzamt ihre Steuererklärung bereits vor. Jedoch muss man sich entweder für den Sonderkosten- oder den Werbungskostenweg entscheiden, beides geht nicht.
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