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Insbesondere Studienanfänger haben meist noch ihren ersten Wohnsitz bei Mama und Papa wo sich ihr Jugendzimmer befindet und einen Nebenwohnsitz an ihrem Studienort. Doch das kann nun richtig teuer werden, denn auch Studenten müssen für eine Nebenwohnung Zweitwohnungssteuer zahlen.
Diese wird allein für die Unterhaltung einer Zweitwohnung gezahlt. Eine Zweitwohnung ist jeder Wohnraum, in dem sich der Wohnungsinhaber nur vorübergehend aufhält. Welche Haupt- und welche Nebenwohnung ist, hängt demnach nicht davon ob, wo man gemeldet ist, sondern davon welche Wohnung vorwiegend genutzt wird.
Bisher wurde die Zweitwohnungssteuer vor allem in großen Universitätsstädten wie Berlin, Hamburg, Heidelberg und München eingeführt, um Studenten dazu zu bringen ihren Hauptwohnsitz an ihren Studienort zu verlegen. Und das nur wegen der Regelung des Länderfinanzausgleichs, welche die Verteilung der Steuermittel vom Bund an die Länder vom Erstwohnsitz der Bürger abhängig macht.
Die betroffenen Studenten erhalten in der Regel kurz nachdem sie sich an ihrem Studienort angemeldet haben einen Zahlungsbescheid. Die Höhe der Zweitwohnungsteuer ist von der jeweiligen Stadt abhängig. Sie liegt zwischen 5 und 20 Prozent der Jahresnettokaltmiete. Das kann sich beispielsweise bei einer Nettokaltmiete von 250 € pro Monat auf einen Steuerbeitrag von 150 bis 600 € berechnen.
Auch Studenten, die umsonst Wohnen sollten sich nicht zu früh freuen, denn auch sie sind Zweitwohnungssteuerpflichtig. In einem solchen Fall wird zur Berechnung der Jahresnettokaltmiete die ortsübliche Miete herangezogen.
Sparen kann man die Steuer, wenn man sich für einen Studienort entscheidet, an dem keine Zweitwohnungssteuer verlangt wird. Verlangt die Stadt in der man studiert doch Zweitwohnungssteuer, so lohnt es sich dort seinen Erstwohnsitz anzumelden, sofern am ursprünglichen Erstwohnsitz, in den meisten Fällen zu Hause bei den Eltern, keine Zweitwohnungssteuer fällig wird. Wird auch dort die Steuer erhoben besteht nur noch die Möglichkeit sich gegen den Steuerbescheid zur Wehr zu setzen. Aufgrund eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.09.2008 hat dies jedoch nur noch wenig Aussicht auf Erfolg.
Trotzdem sollte man gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid Widerspruch einlegen, mit Bezugnahme auf das OVG Koblenz (Beschluss vom 29.01.2007 – 6 B 11579/06), welches eine solche Steuer für Studenten ablehnt, weil Studenten keinen Einfluss auf die Wohnung der Eltern haben, so dass das Zimmer in der elterliche Wohnung keine Hauptwohnung darstellt. Des Weiteren sollte auf das derzeitig laufende Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (II R 5/08) verwiesen werden und das Ruhen des Widerspruchverfahrens sowie die Aussetzung der Vollziehung bis zum Abschluss des Widerspruchverfahrens beantragt werden.
Sollte der Widerspruch abgelehnt werden, steht immer noch der Rechtsweg offen, welcher aufgrund der aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch auch nicht sehr erfolgsversprechend und noch dazu teuer ist.
Diese wird allein für die Unterhaltung einer Zweitwohnung gezahlt. Eine Zweitwohnung ist jeder Wohnraum, in dem sich der Wohnungsinhaber nur vorübergehend aufhält. Welche Haupt- und welche Nebenwohnung ist, hängt demnach nicht davon ob, wo man gemeldet ist, sondern davon welche Wohnung vorwiegend genutzt wird.
Bisher wurde die Zweitwohnungssteuer vor allem in großen Universitätsstädten wie Berlin, Hamburg, Heidelberg und München eingeführt, um Studenten dazu zu bringen ihren Hauptwohnsitz an ihren Studienort zu verlegen. Und das nur wegen der Regelung des Länderfinanzausgleichs, welche die Verteilung der Steuermittel vom Bund an die Länder vom Erstwohnsitz der Bürger abhängig macht.
Die betroffenen Studenten erhalten in der Regel kurz nachdem sie sich an ihrem Studienort angemeldet haben einen Zahlungsbescheid. Die Höhe der Zweitwohnungsteuer ist von der jeweiligen Stadt abhängig. Sie liegt zwischen 5 und 20 Prozent der Jahresnettokaltmiete. Das kann sich beispielsweise bei einer Nettokaltmiete von 250 € pro Monat auf einen Steuerbeitrag von 150 bis 600 € berechnen.
Auch Studenten, die umsonst Wohnen sollten sich nicht zu früh freuen, denn auch sie sind Zweitwohnungssteuerpflichtig. In einem solchen Fall wird zur Berechnung der Jahresnettokaltmiete die ortsübliche Miete herangezogen.
Sparen kann man die Steuer, wenn man sich für einen Studienort entscheidet, an dem keine Zweitwohnungssteuer verlangt wird. Verlangt die Stadt in der man studiert doch Zweitwohnungssteuer, so lohnt es sich dort seinen Erstwohnsitz anzumelden, sofern am ursprünglichen Erstwohnsitz, in den meisten Fällen zu Hause bei den Eltern, keine Zweitwohnungssteuer fällig wird. Wird auch dort die Steuer erhoben besteht nur noch die Möglichkeit sich gegen den Steuerbescheid zur Wehr zu setzen. Aufgrund eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.09.2008 hat dies jedoch nur noch wenig Aussicht auf Erfolg.
Trotzdem sollte man gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid Widerspruch einlegen, mit Bezugnahme auf das OVG Koblenz (Beschluss vom 29.01.2007 – 6 B 11579/06), welches eine solche Steuer für Studenten ablehnt, weil Studenten keinen Einfluss auf die Wohnung der Eltern haben, so dass das Zimmer in der elterliche Wohnung keine Hauptwohnung darstellt. Des Weiteren sollte auf das derzeitig laufende Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (II R 5/08) verwiesen werden und das Ruhen des Widerspruchverfahrens sowie die Aussetzung der Vollziehung bis zum Abschluss des Widerspruchverfahrens beantragt werden.
Sollte der Widerspruch abgelehnt werden, steht immer noch der Rechtsweg offen, welcher aufgrund der aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch auch nicht sehr erfolgsversprechend und noch dazu teuer ist.
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