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10. Mai 2017
Business-Wissen: Deine Rechte als Arbeitnehmer!
Endlich: Das Studium in der Tasche, die Vorstellungsgespräche erfolgreich gemeistert: Den Job den du dir immer gewünscht hast, hast du an Land gezogen! Herzlichen Glückwunsch dazu. So hart die Arbeit in all den Jahren der Vorbereitung war, nun weißt du, wofür du dich krumm gemacht hast. Die Arbeit macht dir Spaß und alles läuft gut. Doch irgendwann fängt die schöne Fassade an zu bröckeln und irgendwann bekommt sie vielleicht sogar Risse. Konflikte sind im Job leider keine Seltenheit. Stress mit den Mitarbeitern ist das eine, Stress von oben das andere. Als Arbeitnehmer in Deutschland muss man sich keineswegs alles von seinen Vorgesetzten gefallen lassen. Gerade Berufsanfänger, kennen jedoch ihre Rechte nicht ausreichend um sie wirklich anzuwenden und darauf zu bestehen. Oftmals herrscht Verunsicherung und Unklarheit. Jeder Arbeitnehmer sollte daher wirklich um seine Rechte wissen, um in schwierigen Situationen souverän reagieren zu können.
Arbeitnehmer in Deutschland genießen besonderen Schutz
Als Arbeitnehmer hierzulande hast du viel mehr Rechte, als dies in der überwiegenden Mehrzahl der Länder weltweit der Fall ist. Du hast ein Recht auf angemessene Bezahlung die dem Berufsbild entspricht das du ausübst. Du hast ein Recht auf Erholung und Freizeit, ebenso auf Privatsphäre. Du musst weder immer erreichbar sein, noch alles tun was deine Vorgesetzten verlangen. Lies hier, was deine Rechte sind und schaffe dir eine Wissensgrundlage.
Die wichtigsten Rechte für Arbeitnehmer
1. Du hast das Recht auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag
Kaum zu glauben, aber wahr, viele Berufstätige besitzen keinen schriftlichen Arbeitsvertrag! Nicht selten ist dies ein maßgeblicher Grund dafür, das Probleme entstehen. Der junge Arbeitnehmer weiß vielleicht nicht um sein Recht auf Aushändigung eines schriftlichen Arbeitsvertrags, vielleicht ist er unsicher und traut sich nicht zu fragen, vielleicht hat er auch schon einmal gefragt und wurde vor den Kopf gestoßen. Fakt ist, jeder hat ein Anrecht auf einen schriftlich fixierten Arbeitsvertrag der alle Modalitäten des Arbeitsverhältnisses festlegt. Das sogenannte Nachweisgesetz / BGB1.IS.946/ verpflichtet jeden Arbeitgeber dazu, bis spätestens einen Monat nach Arbeitsbeginn eine unterzeichnete Niederschrift aller Vereinbarungen an den Arbeitnehmer auszuhändigen
2. Thema Überstunden: Keine Mehrarbeit ohne entsprechende Vereinbarung
Besonders junge Arbeitnehmer, die noch nicht lange im Berufsleben stehen, lassen sich oft dazu bewegen viel mehr hinzunehmen als ihnen von Gesetzes wegen zugemutet werden würde. Dies gilt vor allem auch beim Thema Überstunden. Besonders jungen Arbeitnehmern wird gerne gesagt, dass sie Leistung erbringen müssen um sich zu etablieren, das sie zur Verfügung stehen müssen, wenn sie weiterkommen wollen... Dies stimmt so nicht. Grundsätzlich gilt das, was du vertraglich mit deinem Arbeitgeber ausgemacht hast. Und zwar schriftlich. Überstunden müssen nur dann geleistet werden, wenn der Tarifvertrag dies eindeutig vorsieht oder im Arbeitsvertrag eine eindeutige und entsprechende Regelung festgeschrieben steht. Dies wurde vom europäischen Gerichtshof (EUGH) festgelegt.
Sollte dein Betrieb allerdings in eine akute Notsituation geraten, die deine Mithilfe zwingend erforderlich macht, musst du auch zur Verfügung stehen. Dies ist etwas der Fall, wenn durch echte Gefahren, der Betrieb bedroht ist. Hier gebietet die Treuepflicht das helfen. Sie ist in wirklichen Notsituationen Pflicht. Wer eine Vereinbarung in seinem Arbeitsvertrag hat, die ihn zu Überstunden verpflichtet, was beispielsweise der Fall sein kann, wenn man als IT-Techniker tätig ist und sich verpflichtet, auch außerhalb der Dienstzeit auf Abruf zu sein. Ähnliche Regelungen gibt es auch im Gesundheitssektor. Solche Absprachen gehören in jedem Fall schriftlich fixiert und müssen auch entsprechend entlohnt werden.
3. Erreichbarkeit in der Freizeit
Dieser Punkt knüpft quasi an die Überstundenproblematik an, denn letztlich ist die verlangte Erreichbarkeit in der Freizeit nichts anderes als eine Verlängerung der Arbeitszeit. Der Gesetzgeber gibt vor, das die tägliche Arbeitszeit nicht mehr als acht Stunden betragen darf. Zum Schutze der Freizeit sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet permanent erreichbar zu sein.
Doch auch hier gilt, ist es vertraglich vereinbart erreichbar zu sein, so hat es Bestand, wenn nicht, dann nicht, außer in Ausnahmefällen, wie akuten Notfällen. Anders ist dies natürlich wenn entsprechend Vereinbarungen getroffen worden sind. Etwa bei technischen Servicemitarbeitern oder im medizinischen Bereich. Ist die Erreichbarkeit vertraglich geregelt so gehört sie zum Job, in dem vom Gesetzgeber festgelegten Maße. Steht nichts im Vertrag so muss niemand nach Dienstschluss erreichbar sein, in den Ferien seine Firmenmails beantworten oder immer auf Abruf sein. Dies würde das Empfinden der Freizeit stören und den Sinn der Freizeit, nämlich die Erholung und die Regeneration, beeinträchtigen. Grundsätzlich seid ihr nicht einmal verpflichtet eurem Arbeitgeber euere private Rufnummer oder Emailadresse auszuhändigen, denn diese ist, wie der Name schon sagt, privat. Gleiches gilt für private Informationen aller Art, wie z.B. den Ort an dem ihr Urlaub machen wollt und vieles mehr.
4. Soziale Netzwerke und der Job
Sicherlich schauen viele Arbeitgeber sich ihre Bewerber gründlich an, bevor sie zu einer Einstellungsentscheidung gelangen. Das beinhaltet heute mit Sicherheit auch eine Internetrecherche. Dies ist soweit auch erlaubt, so lange es sich dabei um Informationen handelt die dem Sinn der Jobsuche entsprechen. So ist es Arbeitgebern gestattet sich bei Karrierebörsen wie LinkedIn und Co. Dein Profil anzuschauen, aber die Recherche in sozialen Netzwerken wie Facebook und Twitter ist tabu. Verbraucherschützer sagen das Internetrecherchen die Grenzen des Arbeitgeber-Fragerechts, wie es etwa bei Bewerbungsgesprächen zustande kommt, nicht überschreiten dürfen. Persönliche Fragen zur Freizeitgestaltung muss letztlich niemand beantworten. Denn auch hier gilt die Privatsphäre als gutes Recht.
Bereits im Betrieb befindlichen Mitarbeitern darf natürlich ebenfalls nicht nachgestellt werden. Ausnahmefälle gibt es jedoch auch hier. Liegen etwa berechtigte Gründe zur Annahme seitens des Arbeitgebers vor, die Hinweis darauf liefern, dass Angestellte seines Unternehmens im Internet den Ruf des Betriebes in den Dreck ziehen oder Betriebsinternes weiter geplaudert wird, Unwahrheiten verbreitet werden oder ähnlich schädigende Vorgänge seitens des Arbeitnehmers stattfinden, so hat der Arbeitgeber das Recht dazu nachzuforschen. In diesem Falle verletzt der Arbeitnehmer seine Treue- und Loyalitätspflicht.
5. Du musst nicht alles machen was dein Arbeitgeber verlangt
Grundsätzlich bist du nicht dazu verpflichtet, Dinge zu tun die nicht in deinem Arbeitsvertrag fixiert sind. Leider ist dies oftmals schwammig geregelt und selten voll ausformuliert im Vertrag zu finden. Ein detaillierter Arbeitsvertrag kann hier vielen Kontoversen vorbeugen. Prinzipiell darf dein Arbeitgeber dir Aufgaben zutragen und sie dir auch wieder entziehen, solange dies nichts an deiner Gehaltsklasse ändert. Sie sollten aber im Rahmen deines eigentlichen Jobs liegen und keine Degradierung mit sich bringen. Wenn du also als Fachwirtin in der Buchhaltung eingestellt bist, kannst du nicht dauerhaft dazu angewiesen werden den Job der Putzfrau zu übernehmen. Sollte es aber eine Überschwemmung im Büro geben und alle gefordert sein mitzuhelfen um den Schaden einzudämmen, so greift die Treue- und Loyalitätspflicht.
6. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
In Deutschland gilt das Recht auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber im Falle von Krankheit für bis zu sechs Wochen. Dein Arbeitgeber ist dazu verpflichtet dir dein Gehalt weiterzuzahlen, nach Ablauf der sechs Wochen springt dann die Krankenkasse ein und du erhältst Krankengeld. Dies gilt im Übrigen auch für Minijobber. Lediglich beim Krankengeld ab der siebten Krankheitswoche gehen Mini-Jobber leer aus, weil sie nicht über das Arbeitsverhältnis krankenversichert sind. Aber im Grunde handelt es sich auch bei einem geringfügigen Arbeitsverhältnis um ein normales Arbeitsverhältnis und dieses bringt ebenfalls das Anrecht auf bezahlten Erholungsurlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall von Seiten des Arbeitgebers mit.
7. Gratifikation, Abfindung und andere Aufwendungen
Gratifikationen sind in der Regel freiwillig vom Arbeitgeber gezahlte Prämien die nicht gesetzlich verankert sind. Wird im Vertrag eine regelmäßig gezahlte Aufwendung fixiert, so gilt dies, ist dem nicht der Fall so ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet eine solche zu zahlen, selbst wenn dies öfter freiwillig geschehen sein sollte. Es ist also ein Trugschluss immer von einer Gratifikation auszugehen nur weil bereits vorher Prämien gewährt worden sind.
Abfindungen sind ebenfalls ein brisantes Thema. Eine Abfindung kommt nur dann in Frage, wenn es von Seiten des Arbeitgebers, zu einer im Sinne des Kündigungsschutzes nicht zulässigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt. Das Kündigungsschutzgesetz greift allerdings erst nach einer Beschäftigungsdauer von mindestens sechs Monaten und gilt zudem nur für Betriebe die mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen. Wer sich durch eine Kündigung unrechtmäßig behandelt fühlt, hat die Möglichkeit innerhalb einer Frist von drei Wochen, eine Kündigungsschutzklage beim Amtsgericht einzureichen. Wenn das Gericht im späteren Prozess feststellt, dass die Kündigung zu unrecht erfolgte, gibt es zwei Optionen: Entweder das Arbeitsverhältnis wird fortgesetzt oder sollte dies nicht möglich sein, was nach einem Gerichtsverfahren ja schon mal vorkommen kann, könnte eine Abfindung festgelegt werden. Diese beträgt in der Regel 0,5 Brutto-Monatsgehälter pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Kompliziert wird es, wenn es in diesem Kontext um Ansprüche bei der Agentur für Arbeit geht. Nicht selten kam es in der Vergangenheit dazu, das Arbeitnehmer die Leistungen beantragen, aufgrund von Abfindungen eine Sperrzeit auferlegt bekommen. Es macht daher wirklich Sinn sich im Falle einer solchen Situation gründlich schlau zu machen um Sperrzeiten und Nachteile beim Leistungsbezug zu vermeiden.
Ihr seht, wer sich gut informiert kann auch souverän seinen Standpunkt einschätzen und dementsprechend handeln. Hierzulande gibt es für Arbeitnehmer viele Rechte und Schutzbestimmungen: Man muss sie halt nur kennen, um sie einfordern zu können!
Von Natascha Neufuß
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