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Eine Wohngemeinschaft ist für viele Studenten, eine gute Möglichkeit, während der Studienzeit kostengünstig zu wohnen. Die Vorteile liegen auf der Hand, die Kosten sind geringer als wenn man eine einzelne Wohnung mieten würde meist ist eine gewisse Infrastruktur, sprich Küche und Co, bereits vorhanden, und oftmals ist das Zusammenleben eine Erfahrung fürs leben die man nicht vergisst! WG-Leben kann schon aufregend sein, im Guten wie im schlechten! Doch ist Vorsicht geboten, denn das Mietrecht ist in diesem Falle eine komplexe Angelegenheit. Wer genaue vertragliche Regelungen trifft kann Schwierigkeiten umgehen.
Wer eine WG gründen möchte oder in eine bestehende WG einziehen möchte, der sollte sich im Vorfeld auf jeden Fall informieren und rechtlich absichern. Nur zu schnell kann aus dem schönen WG Leben nämlich ein Desaster werden wenn Probleme auftreten und die Fronten nicht klar sind. Dies kann zum Beispiel im Schadensfall geschehen. Nehmen wir mal an die klapprige WG-Waschmaschine läuft aus und sorgt für einen Wasserschaden und es ist niemand zu Hause. Wer haftet dann? Oder einer der Bewohner kann seinen Mietanteil nicht bezahlen, was dann? Schönheitsreparaturen werden fällig? Sie sehen es gibt viele Dinge die man beachten sollte, da geht nichts ohne unmissverständliche vertragliche Regelungen.
WG-Recht: Kurz und Bündig
Prinzipiell gilt, alle Mieter einer WG haften gleichberechtigt. Das bedeutet auch dass alle Mieter dem Vermieter gegenüber in der Schuld stehen wenn Schönheitsreparaturen oder ähnliches fällig sind, oder wenn die WG-Waschmaschine einen Schaden verursacht. Wenn einer jedoch seinen Mietanteil nicht zahlen kann, so sind die anderen nicht verpflichtet diesen Rückstand auszugleichen, gehaftet wird jedoch als Gemeinschaft. Der Mietzins wird als Gesamtschuld angesehen, für deren Tilgung die Gemeinschaft haftet. Dessen muss man sich bewusst sein, wenn man sich dazu entschließt in eine Wohngemeinschaft einzutreten. Experten raten dringend dazu einen Vertreter zu bestimmen der die Interesen der WG vertritt. Hierzu empfiehlt sich eine schriftliche Vollmacht. Des Weiteren sollten schriftliche Vereinbarungen unter den Mietern dafür sorgen dass die Fronten klar sind. Mietrechtlich hat dies zwar keinen Belang aber es ist dennoch nützlich wenn es zu Konflikten kommt. Zur Tilgung der monatlichen Miete sollten die Mieter ein gemeinsames Mietkonto anlegen, auf das dann die Mietanteile eingezahlt werden.
Auszug und Kündigung
Wenn ein WG-Mitglied ausziehen möchte so bedarf dies der Zustimmung der anderen Bewohner sowie des Vermieters. Dies ist meist eine reine Formsache. Untereinander können die Mitglieder nicht kündigen, dies belegt auch ein Urteil des Landesgerichtes Hamburg. Der Mieter muss also ordentlich und auch schriftlich kündigen und haftet demnach weiterhin bis das die festgesetzte vertragliche Zeit abgelaufen ist.
Untermiete, Mieterwechsel
Der Vermieter muss einem Mieterwechsel in der Regel zustimmen und darf nicht willkürlich potentielle Mieter ablehnen. Auch hier lässt sich viel Ärger sparen wenn im Vorfeld Vereinbarungen getroffen worden sind. Wichtig bei Studenten WGs ist auf jeden Fall das eine lückenlose Dokumentation der Mieterwechsel erfolgt und kein Chaos entsteht.
Von Natascha N.
Wer eine WG gründen möchte oder in eine bestehende WG einziehen möchte, der sollte sich im Vorfeld auf jeden Fall informieren und rechtlich absichern. Nur zu schnell kann aus dem schönen WG Leben nämlich ein Desaster werden wenn Probleme auftreten und die Fronten nicht klar sind. Dies kann zum Beispiel im Schadensfall geschehen. Nehmen wir mal an die klapprige WG-Waschmaschine läuft aus und sorgt für einen Wasserschaden und es ist niemand zu Hause. Wer haftet dann? Oder einer der Bewohner kann seinen Mietanteil nicht bezahlen, was dann? Schönheitsreparaturen werden fällig? Sie sehen es gibt viele Dinge die man beachten sollte, da geht nichts ohne unmissverständliche vertragliche Regelungen.
WG-Recht: Kurz und Bündig
Prinzipiell gilt, alle Mieter einer WG haften gleichberechtigt. Das bedeutet auch dass alle Mieter dem Vermieter gegenüber in der Schuld stehen wenn Schönheitsreparaturen oder ähnliches fällig sind, oder wenn die WG-Waschmaschine einen Schaden verursacht. Wenn einer jedoch seinen Mietanteil nicht zahlen kann, so sind die anderen nicht verpflichtet diesen Rückstand auszugleichen, gehaftet wird jedoch als Gemeinschaft. Der Mietzins wird als Gesamtschuld angesehen, für deren Tilgung die Gemeinschaft haftet. Dessen muss man sich bewusst sein, wenn man sich dazu entschließt in eine Wohngemeinschaft einzutreten. Experten raten dringend dazu einen Vertreter zu bestimmen der die Interesen der WG vertritt. Hierzu empfiehlt sich eine schriftliche Vollmacht. Des Weiteren sollten schriftliche Vereinbarungen unter den Mietern dafür sorgen dass die Fronten klar sind. Mietrechtlich hat dies zwar keinen Belang aber es ist dennoch nützlich wenn es zu Konflikten kommt. Zur Tilgung der monatlichen Miete sollten die Mieter ein gemeinsames Mietkonto anlegen, auf das dann die Mietanteile eingezahlt werden.
Auszug und Kündigung
Wenn ein WG-Mitglied ausziehen möchte so bedarf dies der Zustimmung der anderen Bewohner sowie des Vermieters. Dies ist meist eine reine Formsache. Untereinander können die Mitglieder nicht kündigen, dies belegt auch ein Urteil des Landesgerichtes Hamburg. Der Mieter muss also ordentlich und auch schriftlich kündigen und haftet demnach weiterhin bis das die festgesetzte vertragliche Zeit abgelaufen ist.
Untermiete, Mieterwechsel
Der Vermieter muss einem Mieterwechsel in der Regel zustimmen und darf nicht willkürlich potentielle Mieter ablehnen. Auch hier lässt sich viel Ärger sparen wenn im Vorfeld Vereinbarungen getroffen worden sind. Wichtig bei Studenten WGs ist auf jeden Fall das eine lückenlose Dokumentation der Mieterwechsel erfolgt und kein Chaos entsteht.
Von Natascha N.
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