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Besonders junge Leute lassen sich gern verunsichern wenn es darum geht für Rechte einzustehen sind viele zurückhaltend. Der Grund hierfür liegt darin das viele sich ihrer Rechte nicht bewusst sind.
Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen. Diese Belehrung kennt sicherlich jeder von uns, und jeder meint zu wissen was dies heißt: Nämlich das reduzierte Ware nicht umgetauscht werden kann. Dies stimmt so jedoch nicht! Reduzierte Ware kann selbstverständlich umgetauscht werden wenn sie fehlerhaft ist! Allerdings werden sie, selbstverständlich, nur das zurückbekommen was sie auch bezahlt haben. Ausnahmen gibt es allerdings auch: Ist die Ware entsprechend deklariert, und ist der Preis auf Grund des Fehlers reduziert, so hat der Kunde das Nachsehen. Ansonsten gilt das gesetzliche Recht auf Gewährleistung. Daher gilt; Augen auf beim Kauf!
In Sachen Verbraucherecht gibt es viele Mythen und Unstimmigkeiten, sie begegnen uns besonders häufig im Handel oder in der Gastronomie. Hier eine kurze Übersicht der am weitesten verbreiteten Irrtümer und deren Aufklärung:
Tatort: Kiosk. Man blättert in einer Zeitung. Vielleicht auch in einer Zweiten, und wird vom Kiosk-Betreiber darauf hingewiesen das dies zum Kauf verpflichtet. Humbug! Das Durchblättern einer Zeitschrift verpflichtet nicht automatisch zum Kauf. Allerdings ist ein Kiosk auch keine Bibliothek, wer es übertreibt kann durchaus des Ladens verwiesen werden, hier kann der Besitzer nämlich von seinem Hausrecht Gebrauch machen!
Ohne Kassenbon kein Umtausch!
Stimmt nicht. Mit einem Kaufbeleg ist es natürlich deutlich unkomplizierter aber man kann auch einen anderen Kaufnachweis erbringen. Dies kann zum Beispiel ein Kontoauszug sein, wenn man mit der Karte gezahlt hat oder aber auch ein Zeuge der den Kauf bestätigen kann.
Umtausch nur in Originalverpackung!
Nicht korrekt. Ist die Ware fehlerhaft, so ist der Händler verpflichtet diese zurückzunehmen, und zwar egal in welcher Verpackung!
Wer seine Rechte kennt kann sich auch für sie einsetzen!
Von Natascha N.
Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen. Diese Belehrung kennt sicherlich jeder von uns, und jeder meint zu wissen was dies heißt: Nämlich das reduzierte Ware nicht umgetauscht werden kann. Dies stimmt so jedoch nicht! Reduzierte Ware kann selbstverständlich umgetauscht werden wenn sie fehlerhaft ist! Allerdings werden sie, selbstverständlich, nur das zurückbekommen was sie auch bezahlt haben. Ausnahmen gibt es allerdings auch: Ist die Ware entsprechend deklariert, und ist der Preis auf Grund des Fehlers reduziert, so hat der Kunde das Nachsehen. Ansonsten gilt das gesetzliche Recht auf Gewährleistung. Daher gilt; Augen auf beim Kauf!
In Sachen Verbraucherecht gibt es viele Mythen und Unstimmigkeiten, sie begegnen uns besonders häufig im Handel oder in der Gastronomie. Hier eine kurze Übersicht der am weitesten verbreiteten Irrtümer und deren Aufklärung:
Tatort: Kiosk. Man blättert in einer Zeitung. Vielleicht auch in einer Zweiten, und wird vom Kiosk-Betreiber darauf hingewiesen das dies zum Kauf verpflichtet. Humbug! Das Durchblättern einer Zeitschrift verpflichtet nicht automatisch zum Kauf. Allerdings ist ein Kiosk auch keine Bibliothek, wer es übertreibt kann durchaus des Ladens verwiesen werden, hier kann der Besitzer nämlich von seinem Hausrecht Gebrauch machen!
Ohne Kassenbon kein Umtausch!
Stimmt nicht. Mit einem Kaufbeleg ist es natürlich deutlich unkomplizierter aber man kann auch einen anderen Kaufnachweis erbringen. Dies kann zum Beispiel ein Kontoauszug sein, wenn man mit der Karte gezahlt hat oder aber auch ein Zeuge der den Kauf bestätigen kann.
Umtausch nur in Originalverpackung!
Nicht korrekt. Ist die Ware fehlerhaft, so ist der Händler verpflichtet diese zurückzunehmen, und zwar egal in welcher Verpackung!
Wer seine Rechte kennt kann sich auch für sie einsetzen!
Von Natascha N.
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