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Grundsätzlich ist es üblich, dass Arbeitgeber die Anreisekosten ihrer Bewerber zum Vorstellungsgespräch übernehmen. Daher ist es nur fair, wenn der Arbeitgeber dem Bewerber frühzeitig mitteilt, wenn er die Kosten nicht übernimmt. Beides sollte dem Bewerber schriftlich vorliegen, da bei später möglicherweise notwendigen Mahnungen eine mündliche Zusage zur Übernahme der Kosten nicht ausreicht.
Bereits bei der Einladung sollte geklärt werden, wer die Anreisekosten zum Bewerbungsgespräch trägt, damit es nicht zu Missverständnissen kommt. Wird der Eingeladene in der Einladung nicht darüber informiert, dass die Reisekosten ausdrücklich nicht erstattet werden, ist der Arbeitgeber grundsätzlich zur Zahlung der Kosten zur Anreise verpflichtet. Das gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis nicht zu Stande kommt.
Arbeitslose Bewerber haben die Möglichkeit, sich die Kosten von der Agentur für Arbeit erstatten zu lassen. Da ist es jedoch wichtig, dass die Papiere bereits vor Antritt der Reise vorliegen oder zumindest angefordert worden sind. Nachträglich ist die Klärung derartiger Fragen immer komplizierter.
Stellt sich ein Bewerber ohne Einladung vor, besteht der Anspruch nicht.
Bereits bei der Einladung sollte geklärt werden, wer die Anreisekosten zum Bewerbungsgespräch trägt, damit es nicht zu Missverständnissen kommt. Wird der Eingeladene in der Einladung nicht darüber informiert, dass die Reisekosten ausdrücklich nicht erstattet werden, ist der Arbeitgeber grundsätzlich zur Zahlung der Kosten zur Anreise verpflichtet. Das gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis nicht zu Stande kommt.
Arbeitslose Bewerber haben die Möglichkeit, sich die Kosten von der Agentur für Arbeit erstatten zu lassen. Da ist es jedoch wichtig, dass die Papiere bereits vor Antritt der Reise vorliegen oder zumindest angefordert worden sind. Nachträglich ist die Klärung derartiger Fragen immer komplizierter.
Stellt sich ein Bewerber ohne Einladung vor, besteht der Anspruch nicht.
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