Ausbildungskosten sind von der Steuer absetzbar
28. Oktober 2011
Eine Urteil des Bundesfinanzhofs hat entschieden, dass Auszubildende und Studenten ab sofort ihre Ausbildungskosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen können. Das ist auch rückwirkend noch möglich, allerdings nur für die letzten vier Jahre, also ab 2007. Doch um diese Möglichkeit in Anspruch zu nehmen, gelten einige Bedingungen.
Für wen gilt die Neuregelung?
Diese Neuregelung gilt nur für diejenigen, die für ihre Ausbildung zahlen, jedoch nicht damit zusammenhängend auch in einem Einkommensverhältnis stehen. Kurz gesagt profitieren hauptsächlich Studierende und Azubis, die durch ihre Ausbildung kein Geld verdienen.
Was muss man beachten, wenn man Kosten absetzen will?
Zunächst einmal ist es wichtig, dass die Kosten für die Ausbildung immer vom Konto des Studierenden oder des Azubis abgehen. Dabei ist es in der Regel egal, ob es vorab von den Eltern überwiesen wurde. Die Ausbildungskosten können als Werbungskosten vom späteren Einkommen abgesetzt werden. Dafür ist es notwendig, eine Einkommenssteuererklärung für jedes Jahr beim Finanzamt einzureichen. Wenn man rückwirkend Ansprüche geltend machen will, dann muss man diese Erklärung für diese Jahre nachreichen.
Was kann man absetzen?
Absetzbar sind grundsätzlich alle Kosten, die in direktem Zusammenhang mit der eigenen Ausbildung stehen und als notwendig eingestuft werden können. Dazu gehören Studiengebühren, ebenso wie die Anschaffung von Fachliteratur oder Fahrtkosten. In Ausnahmefällen könnte man eventuell auch eine doppelte Haushaltsführung absetzen. Doch wie bei allem, was man von der Steuer absetzen will, ist es auch hier wichtig, dass man Belege sammelt.
Experten befürchten, dass die Regierung mit einer Änderung des Einkommenssteuergesetzes den für sie kostspieligen Folgen dieser Neuregelung entgegenwirken wird. Doch es steht noch nicht fest, inwieweit und ab wann das geschehen könnte. Und wenn eine Gesetzesänderung geschieht, tritt sie auch erst ab dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie beschlossen wird. Da man auch rückwirkend Ansprüche geltend machen kann, wären die vorangegangenen Jahre davon also nicht betroffen.
Für wen gilt die Neuregelung?
Diese Neuregelung gilt nur für diejenigen, die für ihre Ausbildung zahlen, jedoch nicht damit zusammenhängend auch in einem Einkommensverhältnis stehen. Kurz gesagt profitieren hauptsächlich Studierende und Azubis, die durch ihre Ausbildung kein Geld verdienen.
Was muss man beachten, wenn man Kosten absetzen will?
Zunächst einmal ist es wichtig, dass die Kosten für die Ausbildung immer vom Konto des Studierenden oder des Azubis abgehen. Dabei ist es in der Regel egal, ob es vorab von den Eltern überwiesen wurde. Die Ausbildungskosten können als Werbungskosten vom späteren Einkommen abgesetzt werden. Dafür ist es notwendig, eine Einkommenssteuererklärung für jedes Jahr beim Finanzamt einzureichen. Wenn man rückwirkend Ansprüche geltend machen will, dann muss man diese Erklärung für diese Jahre nachreichen.
Was kann man absetzen?
Absetzbar sind grundsätzlich alle Kosten, die in direktem Zusammenhang mit der eigenen Ausbildung stehen und als notwendig eingestuft werden können. Dazu gehören Studiengebühren, ebenso wie die Anschaffung von Fachliteratur oder Fahrtkosten. In Ausnahmefällen könnte man eventuell auch eine doppelte Haushaltsführung absetzen. Doch wie bei allem, was man von der Steuer absetzen will, ist es auch hier wichtig, dass man Belege sammelt.
Experten befürchten, dass die Regierung mit einer Änderung des Einkommenssteuergesetzes den für sie kostspieligen Folgen dieser Neuregelung entgegenwirken wird. Doch es steht noch nicht fest, inwieweit und ab wann das geschehen könnte. Und wenn eine Gesetzesänderung geschieht, tritt sie auch erst ab dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie beschlossen wird. Da man auch rückwirkend Ansprüche geltend machen kann, wären die vorangegangenen Jahre davon also nicht betroffen.
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