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Um Personen mit Behinderung das Studium zu ermöglichen gibt es generell ausreichende Unterstützungsmöglichkeiten. Wichtig ist nur sich vorher genau zu informieren, welche Hochschule in Ihrem Fall die passende ist, denn es bestehen große Unterschiede zwischen den Hochschulen bezüglich ihrer baulichen Gegebenheiten, technischen Lernhilfen, allgemeinen Mobilitätsproblemen, Wohnungsmöglichkeiten in der Umgebung, sowie eventuellen Pflegeprogrammen etc.
Studienplatzvergabe
Haben Sie sich für eine angemessene Hochschule entschieden, bietet die ZVS bei der Studienplatzvergabe einen Nachteilsausgleich, der Ihnen einen Studienplatz an der gewünschten Universität schon fast garantiert. Ein solcher Nachteilsausgleichsantrag kann für beide Kriterien der ZVS – Numerus Clausus und Wartezeit – bei der Bewerbung um einen Erststudium-Studienplatz gestellt werden. Erforderlich hierfür ist ein detailliertes Schulgutachten, aus dem entweder hervorgeht, dass sich Ihre Behinderung negativ auf Ihre Abschlussnote oder die Länge Ihrer Schulzeit ausgewirkt hat. Schwerbehinderte, die den erforderlichen Numerus Clausus erreicht haben, bekommen aber sowieso einen Studienplatz an ihrem Wunschort, denn die ZVS reserviert immer eine Prozentzahl der Studienplätze an Hochschulen für Härtefälle. Dazu gehören nicht nur Personen mit einer Behinderung, sondern auch chronisch kranke Menschen. Um rauszufinden, ob Sie ein Härtefall sind, müssen Sie einen Härtefallantrag stellen und ein fachärztliches Gutachten vorlegen.
Studienfinanzierung
Auch hinsichtlich der Studienfinanzierung gibt es besondere Unterstützung, um behinderten Personen, das Studium zu ermöglichen oder zu erleichtern. Es gibt beispielsweise Sonderregelungen was das BAföG anbelangt. Die generelle Förderquote ist zwar nicht höher, jedoch können Eltern oder Ehepartner der Studierenden einen Härtefreibetrag beantragen, durch welchen behinderungsbedingte Aufwendungen geltend gemacht werden. Obwohl eigentlich pauschalisierte Freibeträge vom Sozialgesetzbuch vorgesehen sind, gibt es Sonderregelungen für alleinerziehende Eltern und weitere im Haushalt lebende Kinder. Daneben besteht auch die Möglichkeit für Studierende mit Behinderung, chronischen oder schweren Erkrankungen über die Förderungshöchstdauer der jeweiligen Regelstudienzeit hinaus gefördert zu werden. Grundsätzlich besteht eine ganz normale Rückzahlungspflicht, welche einkommensabhängig ist. Zurückgezahlt werden muss erst ab einem monatlichen Einkommen von 960 € + die Höhe der behinderungsbedingten Aufwendungen. Für ein Jahr kann auch ein Anspruch auf Freistellung der Rückzahlung beim Bundesverwaltungsamt gestellt werden. Studierende mit körperlichen Behinderungen oder chronischen Krankheiten haben des Weiteren die Möglichkeit sich für spezielle Stipendien zu bewerben. Für solche Förderungen gibt es beispielsweise die Georg-Gottlob-Stiftung.
Außerdem haben behinderte Studenten einen Anspruch auf Hilfe zum Besuch einer Hochschule, wofür die überörtlichen Sozialhilfeträger zuständig sind. Diese Hilfe zum Besuch einer Hochschule umfasst die Assistenz, die für Studierende mit Behinderung notwendig ist um an schriftlichen und mündlichen Prüfungen teilzunehmen, Referate und Hausarbeiten zu erstellen, Lehrveranstaltungen zu besuchen und die Hochschule überhaupt zu erreichen. Die Kosten für die Assistenz während eines Praktikums oder Auslandsaufenthalts werden ebenfalls übernommen. Auch studiennotwendige Hilfsmittel wie Computer und Ähnliches werden hierdurch finanziert. Allerdings gelten für die Hilfe zum Besuch einer Hochschule die Einkommens- und Vermögensgrenzen des SGB XII. Daneben kann es sein, dass sich die Eltern des Studierenden aufgrund ihrer Unterhaltspflicht finanziell an den Kosten beteiligen müssen, abhängig von ihrem Einkommen/Vermögen und/oder dem Alter ihres Kindes.
Pflegebedürftigen Personen werden außerdem, abhängig von der Organisation der Pflege oder Assistenz, Pflegesachleistungen, Pflegegeld, oder eine Kombination der beiden gewährt. Wird die Pflege von einem anerkannten Pflegedienst erbracht hat man einen Anspruch auf Pflegesachleistung, organisiert man die Pflege selbst, bekommt man lediglich das Pflegegeld. Die Höhe der Leistungen die man von der Pflegekasse bekommt berechnet sich nach dem Pflegegrad. Bekommt man nichts von der Pflegekasse, hat man die Möglichkeit Hilfe zur Pflege zu beantragen. Diese ist jedoch einkommens- und vermögensabhängig. Außerdem haben einige Bundesländer noch immer Landespflegegesetze, die pauschalisierte Leistungen gewähren können.
Nachteilsausgleich im Studium
Die meisten Studien- und Prüfungsordnungen sehen schon von vornherein eine Verlängerung der Prüfungszeit für Studierende mit Behinderung vor. Trotzdem ist es ratsam sich vorher mit dem jeweiligen Prüfer zusammenzusetzen und die Möglichkeiten des Nachteilsausgleichs durchzusprechen. Ein Wandel von einer mündlichen in eine schriftliche Prüfung, oder anders herum kann gegebenenfalls angebracht sein, sowie eine eventuelle Prüfungsassistenz in Form einer Schreibhilfe oder eines Gebärdendolmetschers.
Für weitere detailliertere Informationen bezüglich des Studierens mit Behinderung und persönliche Unterstützung gibt es an den Universitäten eingerichtete Beratungsstellen, und das deutsche Studentenwerk.
Studienplatzvergabe
Haben Sie sich für eine angemessene Hochschule entschieden, bietet die ZVS bei der Studienplatzvergabe einen Nachteilsausgleich, der Ihnen einen Studienplatz an der gewünschten Universität schon fast garantiert. Ein solcher Nachteilsausgleichsantrag kann für beide Kriterien der ZVS – Numerus Clausus und Wartezeit – bei der Bewerbung um einen Erststudium-Studienplatz gestellt werden. Erforderlich hierfür ist ein detailliertes Schulgutachten, aus dem entweder hervorgeht, dass sich Ihre Behinderung negativ auf Ihre Abschlussnote oder die Länge Ihrer Schulzeit ausgewirkt hat. Schwerbehinderte, die den erforderlichen Numerus Clausus erreicht haben, bekommen aber sowieso einen Studienplatz an ihrem Wunschort, denn die ZVS reserviert immer eine Prozentzahl der Studienplätze an Hochschulen für Härtefälle. Dazu gehören nicht nur Personen mit einer Behinderung, sondern auch chronisch kranke Menschen. Um rauszufinden, ob Sie ein Härtefall sind, müssen Sie einen Härtefallantrag stellen und ein fachärztliches Gutachten vorlegen.
Studienfinanzierung
Auch hinsichtlich der Studienfinanzierung gibt es besondere Unterstützung, um behinderten Personen, das Studium zu ermöglichen oder zu erleichtern. Es gibt beispielsweise Sonderregelungen was das BAföG anbelangt. Die generelle Förderquote ist zwar nicht höher, jedoch können Eltern oder Ehepartner der Studierenden einen Härtefreibetrag beantragen, durch welchen behinderungsbedingte Aufwendungen geltend gemacht werden. Obwohl eigentlich pauschalisierte Freibeträge vom Sozialgesetzbuch vorgesehen sind, gibt es Sonderregelungen für alleinerziehende Eltern und weitere im Haushalt lebende Kinder. Daneben besteht auch die Möglichkeit für Studierende mit Behinderung, chronischen oder schweren Erkrankungen über die Förderungshöchstdauer der jeweiligen Regelstudienzeit hinaus gefördert zu werden. Grundsätzlich besteht eine ganz normale Rückzahlungspflicht, welche einkommensabhängig ist. Zurückgezahlt werden muss erst ab einem monatlichen Einkommen von 960 € + die Höhe der behinderungsbedingten Aufwendungen. Für ein Jahr kann auch ein Anspruch auf Freistellung der Rückzahlung beim Bundesverwaltungsamt gestellt werden. Studierende mit körperlichen Behinderungen oder chronischen Krankheiten haben des Weiteren die Möglichkeit sich für spezielle Stipendien zu bewerben. Für solche Förderungen gibt es beispielsweise die Georg-Gottlob-Stiftung.
Außerdem haben behinderte Studenten einen Anspruch auf Hilfe zum Besuch einer Hochschule, wofür die überörtlichen Sozialhilfeträger zuständig sind. Diese Hilfe zum Besuch einer Hochschule umfasst die Assistenz, die für Studierende mit Behinderung notwendig ist um an schriftlichen und mündlichen Prüfungen teilzunehmen, Referate und Hausarbeiten zu erstellen, Lehrveranstaltungen zu besuchen und die Hochschule überhaupt zu erreichen. Die Kosten für die Assistenz während eines Praktikums oder Auslandsaufenthalts werden ebenfalls übernommen. Auch studiennotwendige Hilfsmittel wie Computer und Ähnliches werden hierdurch finanziert. Allerdings gelten für die Hilfe zum Besuch einer Hochschule die Einkommens- und Vermögensgrenzen des SGB XII. Daneben kann es sein, dass sich die Eltern des Studierenden aufgrund ihrer Unterhaltspflicht finanziell an den Kosten beteiligen müssen, abhängig von ihrem Einkommen/Vermögen und/oder dem Alter ihres Kindes.
Pflegebedürftigen Personen werden außerdem, abhängig von der Organisation der Pflege oder Assistenz, Pflegesachleistungen, Pflegegeld, oder eine Kombination der beiden gewährt. Wird die Pflege von einem anerkannten Pflegedienst erbracht hat man einen Anspruch auf Pflegesachleistung, organisiert man die Pflege selbst, bekommt man lediglich das Pflegegeld. Die Höhe der Leistungen die man von der Pflegekasse bekommt berechnet sich nach dem Pflegegrad. Bekommt man nichts von der Pflegekasse, hat man die Möglichkeit Hilfe zur Pflege zu beantragen. Diese ist jedoch einkommens- und vermögensabhängig. Außerdem haben einige Bundesländer noch immer Landespflegegesetze, die pauschalisierte Leistungen gewähren können.
Nachteilsausgleich im Studium
Die meisten Studien- und Prüfungsordnungen sehen schon von vornherein eine Verlängerung der Prüfungszeit für Studierende mit Behinderung vor. Trotzdem ist es ratsam sich vorher mit dem jeweiligen Prüfer zusammenzusetzen und die Möglichkeiten des Nachteilsausgleichs durchzusprechen. Ein Wandel von einer mündlichen in eine schriftliche Prüfung, oder anders herum kann gegebenenfalls angebracht sein, sowie eine eventuelle Prüfungsassistenz in Form einer Schreibhilfe oder eines Gebärdendolmetschers.
Für weitere detailliertere Informationen bezüglich des Studierens mit Behinderung und persönliche Unterstützung gibt es an den Universitäten eingerichtete Beratungsstellen, und das deutsche Studentenwerk.
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